Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Februar 2016
§ 11

§ 11 – Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr

Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach Teil 2 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, normal Kapitel 3.3 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und normal Kapitel 4.1 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff. normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist zuständig für den militärischen Bereich.
  • Es übernimmt Aufgaben gemäß Teil 2 des IMDG-Codes für explosive Stoffe und Gegenstände.
  • Es bezieht sich auf Kapitel 3.3 des IMDG-Codes für explosive Stoffe.
  • Es bezieht sich auch auf Kapitel 4.1 des IMDG-Codes für explosive Stoffe.
  • Die Zuständigkeit gilt speziell für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.